213.22
CH-BE
Art. 2 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Vorbehalt
Inkassohilfe
Art. 2 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Vorbehalt
1. Soweit eine finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe besteht oder sich aufdrängt, sind die Sozialhilfeorgane nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung zuständig.