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Art. 2 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Vorbehalt

Inkassohilfe
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Art. 2 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Vorbehalt

1. Soweit eine finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe besteht oder sich aufdrängt, sind die Sozialhilfeorgane nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung zuständig.

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