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Art. 1a Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Inkassohilfe für nachehelichen Unterhalt

Inkassohilfe
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Art. 1a Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Inkassohilfe für nachehelichen Unterhalt

1. Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die berechtigte Person auf Gesuch hin Anspruch auf Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche (Art. 131 Abs. 1 ZGB).

2. Zuständig ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person. Der Gemeinderat kann die Inkassohilfe mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einem regionalen Sozialdienst, einer anderen geeigneten Behörde oder einer gemeinnützigen Stelle übertragen.

3. Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, denen die burgerliche Sozialhilfe obliegt, sind zuständig für die Inkassohilfe für berechtigte Burgerinnen und Burger, die im Kanton Bern Wohnsitz haben.

4. Die Auszahlung erfolgt abzüglich der Betreibungs- und Gerichtskosten. Lebt die berechtigte Person in günstigen Verhältnissen, kann die zuständige Stelle eine Gebühr von vier Prozent des eingetriebenen Betrages erheben. Die Verhältnisse sind als günstig zu betrachten, wenn das steuerbare Einkommen im Sinne des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) den zweifachen Betrag des in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) genannten maximalen allgemeinen Lebensbedarfs für Nichtheimbewohner übersteigt.

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