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Art. 14 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Vollzug und Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 14 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Vollzug und Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

2. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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