213.22
CH-BE
Art. 14 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Vollzug und Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 14 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Vollzug und Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
2. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.