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Art. 12 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Staatsbeiträge, Lastenverteilung; staatliche Aufsicht

Kosten und Staatsbeiträge
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Art. 12 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Staatsbeiträge, Lastenverteilung; staatliche Aufsicht

Die nicht einbringbaren Vorschüsse der Gemeinde- oder Korporationsbehörden auf Unterhaltsbeiträgen sowie Inkassokosten werden in den Lastenausgleich nach Sozialhilfegesetzgebung einbezogen.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass die Verwaltungskosten im Rahmen der Vorgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in den Lastenausgleich nach Sozialhilfegesetzgebung einbezogen werden.

Die Aufsicht über Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung obliegt der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, soweit nicht Organe des Lastenausgleichs nach Sozialhilfegesetzgebung zuständig sind.

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