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Art. 11 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Kostenregelung Verrechnung

Kosten und Staatsbeiträge
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Art. 11 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Kostenregelung Verrechnung

1. Die für die Inkassohilfe zuständige Gemeinde trägt alle Inkassokosten (Betreibungs- und Prozesskosten), soweit sie nicht vom Betreibungsschuldner eingebracht werden können.

2. Die Gemeinde- oder Korporationsbehörde verrechnet die eingehenden Zahlungen von Unterhalts- und Rückerstattungspflichtigen in erster Linie mit den von ihr geleisteten Vorschüssen. Allfällige Überschüsse sind der unterhaltsberechtigten Person auszuzahlen.

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