213.22
CH-BE
Art. 11 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Kostenregelung Verrechnung
Kosten und Staatsbeiträge
Art. 11 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Kostenregelung Verrechnung
1. Die für die Inkassohilfe zuständige Gemeinde trägt alle Inkassokosten (Betreibungs- und Prozesskosten), soweit sie nicht vom Betreibungsschuldner eingebracht werden können.
2. Die Gemeinde- oder Korporationsbehörde verrechnet die eingehenden Zahlungen von Unterhalts- und Rückerstattungspflichtigen in erster Linie mit den von ihr geleisteten Vorschüssen. Allfällige Überschüsse sind der unterhaltsberechtigten Person auszuzahlen.