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Art. 10 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Rückerstattung

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
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Art. 10 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Rückerstattung

1. Die zuständige Gemeindebehörde fordert die ausgerichteten Vorschüsse vom Unterhaltspflichtigen zurück.

2. Der Anspruchsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter des Kindes haben der Behörde die dafür nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere eine Inkassovollmacht oder eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen und der Verrechnung eingehender Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen sowie freiwerdender Hinterlagen gemäss Artikel 281 oder 282 ZGB mit den Vorschüssen zuzustimmen.

3. Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind zurückzuerstatten.

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