212.225.1
CH-BE
Art. 7 Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen
Art. 7 Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen
1. Diejenigen Personen, die inner zehn Jahren vor Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes Kapitalien in Familienkisten eingeschlossen haben, die erst inner dieser Zeit gestiftet worden sind, auf deren Teilung inner der nämlichen Zeitfrist angetragen wird, sollen berechtigt sein, dasjenige an Vermögen zurückzufordern, was von ihrer Seite beigeschossen worden ist. Das gleiche Recht steht binnen dieser Zeitfrist den Erben der vor Ablauf derselben verstorbenen Donatoren zu.