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Art. 4 Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen

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Art. 4 Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen

1. Vom gleichen Zeitpunkte an soll jeder Miteigentümer an dem Vermögen einer Familienkiste berechtigt sein, aus der Gemeinschaft zu treten und den ihm davon gebührenden Anteil heraus zu verlangen.

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