212.225.1
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen
Art. 3 Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen
1. Von der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes hinweg sollen keinerlei Verfügungen zu toter Hand, weder unter Lebenden noch von Todes wegen gültig sein, ohne die nachherige Bestätigung des Grossen Rates erhalten zu haben. Auch soll keine Bestimmung über Weitervererbung des Vermögens gültig sein, die den gesetzlichen Vorschriften über die fideikommissarische Nacherbeneinsetzung widerstreitet.