212.225.1
CH-BE
Art. 2 Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen
Art. 2 Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen
1. Da möglicherweise Familien, welche dergleichen Kisten besitzen, durch den Beschluss des Kleinen Rates vom 9. Weinmonat 1815 zu dem Glauben veranlasst worden sein könnten, als sei durch denselben die Ordnung von 1740 aufgehoben, und aus diesem Grunde den darin enthaltenen Beschränkungen zuwider gehandelt haben dürften, so soll denjenigen, die es betreffen mag, eine Frist von einem Jahre zur Verteilung eines allfälligen Überschusses über den Betrag der 200 000 Pfund, eine solche von zwei Jahren aber zur Veräusserung von Liegenschaften, Lehen, Zehnten und Bodenzinsen gestattet sein.