212.223
BBSAGLABSPF
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) - 2. Zusammensetzung, Amtsdauer
Organisation und Personal
Art. 8 Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) · 2. Zusammensetzung, Amtsdauer
1. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von den beaufsichtigten Institutionen unabhängig sind. Der Regierungsrat legt das Anforderungsprofil der Mitglieder durch Beschluss fest.
2. Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren. Mehrmalige Wiederernennung ist zulässig. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung (Art. 3 Abs. 3) besteht.
3. Er kann Aufsichtsratsmitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
4. Der Aufsichtsrat konstituiert sich selbst.