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Art. 7 Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) - Aufsichtsrat 1. Aufgaben

Organisation und Personal
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Art. 7 Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) · Aufsichtsrat 1. Aufgaben

1. Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der BBSA.

2. Er hat folgende Aufgaben

a) Er schliesst mit der Geschäftsleitung eine Leistungsvereinbarung ab.

b) Er ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters.

c) Er erlässt das Geschäfts-, das Personal- und das Gebührenreglement.

d) Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.

e) Er genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget.

f) Er legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest und bestimmt den Teil des Ertrags, der dem Reservefonds zugewiesen wird.

g) Er wählt die Revisionsstelle.

h) Er nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis.

i) Er bestimmt nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Vorsorgeeinrichtung, bei der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BBSA gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert sind.

k) Er legt die Höhe der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen von Absatz 3 fest.

l) Er unterbreitet dem Regierungsrat des Kantons Bern und den Regierungen der Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung besteht (Art. 3 Abs. 3), jährlich die Jahresrechnung, den Jahresbericht, seine Beurteilung des finanziellen Risikos für den Kanton und den Bericht der Revisionsstelle der BBSA.

3. Die Entschädigung für die Mitglieder des Präsidiums beträgt jährlich höchstens je 15 000 Franken und für die übrigen Mitglieder jährlich höchstens je 10 000 Franken. Der Aufsichtsrat veröffentlicht die Gesamtentschädigung im Jahresbericht.

4. Der Regierungsrat des Kantons Bern leitet die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe l nach Kenntnisnahme an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates des Kantons Bern weiter.

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