212.223
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Art. 5 Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) - Führung der Anstalt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) · Führung der Anstalt
1. Die BBSA ist finanziell selbsttragend. Sie führt ihre Tätigkeiten wirtschaftlich und effizient aus.