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212.223 BBSAGLABSPF CH-BE

Art. 4 Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) - Aufsichtsmittel

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) · Aufsichtsmittel

1. Für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, stehen der BBSA die Aufsichtsmittel nach Artikel 62a BVG zur Verfügung.

2. Für die Aufsicht über die Stiftungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 3 Buchstabe b stehen der BBSA insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung

a Einforderung von Auskünften, Berichten und Unterlagen,

b Erteilung von Weisungen an die Organe,

c Ermahnung oder Verwarnung von Organen,

d Aufhebung und Änderung von Entscheiden von Organen,

e Abberufung von Organen und die Einsetzung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters bzw. einer kommissarischen Verwalterin oder eines kommissarischen Verwalters,

f Anordnung von Gutachten,

g Anordnung von Ersatzvornahmen,

h Erstattung von Strafanzeigen.

3. Für die Aufsicht über die Familienausgleichskassen stehen der BBSA die Aufsichtsmittel nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG)[[5]](#paragraphtext_content_fn_359226_2_5_c) zur Verfügung.

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