Art. 3 Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) - Aufgaben
Art. 3 Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) · Aufgaben
1. Die BBSA ist die Aufsichtsbehörde über
a die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 61 Abs. 1 BVG),
b die Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören und nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind (Art. 84 Abs. 1 ZGB und Art. 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB[4]]),
c die Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nach ihrer Bestimmung einer Gemeinde angehören und nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind, wenn die Gemeinde die Aufsicht der BBSA übertragen hat (Art. 6 Abs. 2 EG ZGB),
d die Familienausgleichskassen (Art. 17 Abs. 2 FamZG).
2. Sie ist die Umwandlungsbehörde für Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind und unter der Aufsicht einer Gemeinde stehen.
3. Durch interkantonale Vereinbarung kann der BBSA von anderen Kantonen die Aufsicht übertragen werden über
a die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
b die Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind.