212.223.4
CH-BE
Kanton Bern 212.223.4
5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Gesetzestext (5 Artikel)
Art. 1 Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg
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1. Die unter der BSG-Nummer 212.223.4 veröffentlichten Vereinbarung vom 20. September 2011/19. Oktober 2011 zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg wird genehmigt.
Art. 2 Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg
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1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
Art. 3 Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg
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1. Der Grosse Rat kann die Vereinbarung gemäss Artikel 7 Absatz 2 kündigen.
Art. 4 Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg
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Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Januar 2012 in Kraft.