Art. 6 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA)
Art. 6 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA)
1. Die BBSA erhebt von den Beaufsichtigten eine jährliche Grundgebühr.
2. Die jährliche Grundgebühr dient
a) * der Deckung der Kosten für die ordentliche Prüfung der Jahresberichterstattung der beaufsichtigten Institutionen,
b) der Äufnung des Reservefonds,
c) der Rückerstattung des Dotationskapitals und
d) der Deckung der übrigen Kosten wie Infrastruktur- und Organisationskosten, die nicht durch die Einnahme von Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten gedeckt sind.
3. Die jährliche Grundgebühr wird nach Eingang der Jahresberichterstattung in Rechnung gestellt. Sie wird bei Rechnungsstellung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
4. Gibt die Jahresberichterstattung einer beaufsichtigten Institution Anlass zu aufwändigen Abklärungen, erhebt die BBSA zusätzlich zur jährlichen Grundgebühr einen Gebührenzuschlag von 2000 bis 100'000 Franken.
5. Der Zuschlag wird nach Zeitaufwand festgesetzt. Der Stundenansatz richtet sich nach Artikel 4 Absatz 4.