Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.223.3 GEBRBBSAREMOABSPFREGTBBSAGebRBBSAREmoABSPFSBVGF CH-BE

Art. 5 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) - Gebührenzuschlag

Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) · Gebührenzuschlag

1. Gibt eine beaufsichtigte Institution Anlass zu einer ausserordentlichen Kontrolle oder zu aufwändigen Abklärungen, die mit den Gebühren gemäss Anhang 1 nicht gedeckt werden, erhebt die BBSA einen Gebührenzuschlag von 2000 bis 100'000 Franken.

2. Der Zuschlag wird nach Zeitaufwand festgesetzt. Der Stundenansatz richtet sich nach Artikel 4 Absatz 4.

← Art. 4 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Gegenstand Art. 6 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →