212.223.3
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CH-BE
Art. 5 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) - Gebührenzuschlag
Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten
Art. 5 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) · Gebührenzuschlag
1. Gibt eine beaufsichtigte Institution Anlass zu einer ausserordentlichen Kontrolle oder zu aufwändigen Abklärungen, die mit den Gebühren gemäss Anhang 1 nicht gedeckt werden, erhebt die BBSA einen Gebührenzuschlag von 2000 bis 100'000 Franken.
2. Der Zuschlag wird nach Zeitaufwand festgesetzt. Der Stundenansatz richtet sich nach Artikel 4 Absatz 4.