212.223.3
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CH-BE
Art. 4 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) - Gebührenhöhe
Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten
Art. 4 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) · Gebührenhöhe
1. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Tarifen in Anhang 1.
2. Ist in Anhang 1 ein Rahmentarif festgelegt, so setzt die BBSA die Gebühren innerhalb des Rahmens anhand des Zeitaufwands fest.
3. Für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten, für die in Anhang 1 kein Tarif oder kein Tarifrahmen festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand.
4. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person zwischen 100 und 280 Franken.