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Art. 3 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) - Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten

Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten
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Art. 3 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) · Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten

1. Die Definition von Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten richtet sich nach Artikel 15 Absatz 1 BBSAG.

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