212.223.3
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CH-BE
Art. 2 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) - Grundsatz
Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten
Art. 2 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) · Grundsatz
1. Die BBSA erhebt für ihre Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten Gebühren.
2. Mit der Gebühr werden die Kosten für das Erbringen der Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten gedeckt.
3. Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen.