Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.223.3 GEBRBBSAREMOABSPFREGTBBSAGebRBBSAREmoABSPFSBVGF CH-BE

Art. 2 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) - Grundsatz

Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) · Grundsatz

1. Die BBSA erhebt für ihre Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten Gebühren.

2. Mit der Gebühr werden die Kosten für das Erbringen der Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten gedeckt.

3. Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

← Art. T1-1 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Gegenstand Art. T2-1 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →