212.223.3
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CH-BE
Art. 13 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) - Anwendbare jährliche Grundgebühr
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) · Anwendbare jährliche Grundgebühr
1. Für die Grundgebühr des Jahres 2015 ist die im Jahr 2015 geltende Gebührenregelung anwendbar.
2. Für die Grundgebühr der Jahre 2012 bis und mit 2014 ist die in diesen Jahren geltende Gebührenregelung anwendbar.