212.223.1
ASVVOSFI
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) - 2. Von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreite Stiftungen
Stiftungen - Berichterstattung und Vermögensanlagen
Art. 4 Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) · 2. Von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreite Stiftungen
1. Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, haben jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss die Unterlagen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der Aufsichtsbehörde einzureichen.
2. Sie haben gleichzeitig zu bestätigen, dass
a) die Jahresrechnung vollständig ist und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht,
b) das Vermögen zweckkonform verwendet worden ist,
c) die Voraussetzungen zur Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle weiterhin gegeben sind.