Art. 3 Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) - Berichterstattung 1. Grundsatz
Art. 3 Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) · Berichterstattung 1. Grundsatz
1. Stiftungen haben jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen der Aufsichtsbehörde einzureichen
a) den Tätigkeits- oder Jahresbericht,
b) die Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang,
c) den Bericht der Revisionsstelle.
2. Der Anhang enthält mindestens folgende Angaben
a) die Organisation der Stiftung, die personelle Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Zeichnungsberechtigten,
b) den Namen und die Adresse der Revisionsstelle,
c) die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen,
d) die zweckkonforme Verwendung, die Zusammensetzung, Höhe und Veränderung des Stiftungsvermögens,
e) die Höhe und Veränderung des Stiftungskapitals nach dem Bruttoprinzip,
f) die Höhe und Veränderung des Vermögens nach dem Bruttoprinzip von Fonds mit eigener Zweckbestimmung, wenn innerhalb der Stiftung solche bestehen,
g) Erläuterungen zur Jahresrechnung wie beispielsweise zur Bildung und Auflösung von Wertberichtigungen, Bewertungsreserven, Rückstellungen.