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212.223.1 ASVVOSFI CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV)

Stiftungen - Geltungsbereich
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Art. 2 Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV)

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Stiftungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a, die nicht Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b sind.

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