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Art. 4 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst

Zuständigkeiten
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Art. 4 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst

1. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ist zuständig für

a. die Bewilligung von Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad nach Artikel 1 Absatz 2 ZStV,

b. die Bewilligung und Organisation von Lokalen nach Artikel 1a ZStV und Artikel 21 bis 24,

c. die Bildung eines Sonderzivilstandsamts nach Artikel 2 ZStV,

d. die Zuordnung der nötigen Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten zu den Zivilstandsämtern und die Bestimmung der Leiterinnen und Leitern sowie die Regelung der Stellvertretung nach Artikel 4 Absatz 1 ZStV,

e. die Fristansetzung und den Entscheid nach Artikel 4 Absatz 4 und 5 ZStV,

f. die Bewilligung zur Vernichtung von Belegen nach Artikel 32 ZStV,

g. das Einschreiten von Amtes wegen nach Artikel 86 Absatz 1 ZStV,

h. die Aufbewahrung, Archivierung und Sicherung von Zivilstandsregistern nach Artikel 92a bis 92c ZStV sowie die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Belegen nach Artikel 31 bis 33 ZStV,

i. die Festlegung der Öffnungszeiten der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen und der Zivilstandsämter sowie der Zeremoniezeiten.

2. Er führt die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen und die Zivilstandsämter.

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