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Art. 28 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV)

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Art. 28 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV)

1. Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, die Zivilstandsämter und die Namensänderungsbehörde können zur Datenbearbeitung in ihrem Aufgabenbereich elektronische Datenbearbeitungssysteme betreiben.

2. Die Zugriffsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, der Zivilstandsämter und der Namensänderungsbehörde auf die kantonalen elektronischen Datenbearbeitungssysteme beschränken sich auf ihren Aufgabenbereich.

3. Die Datenbearbeitung, -aufbewahrung und -vernichtung in den elektronischen Datenbearbeitungssystemen richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)[[5]].

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