212.121
KZSTVOCECRCSC
CH-BE
Art. 26 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Auszüge aus den dem Zivilstandsamt nicht abgelieferten Burgerrodeln vor 1929
Bürgerregister und Burgerrodel
Art. 26 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Auszüge aus den dem Zivilstandsamt nicht abgelieferten Burgerrodeln vor 1929
Die Behörde, die im Besitz von vor dem 1. Januar 1929 eröffneten und dem Zivilstandsamt nicht abgelieferten Burgerrodeln ist, erstellt auf Anfrage Auszüge daraus, wenn durch die Gemeinde keine Bürgerregister geführt wurden oder die Personenstandsdaten nicht im Familienregister geführt sind.
Auszüge an die Zivilstandsämter erfolgen kostenfrei.