212.121
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CH-BE
Art. 25 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Grundsätze
Bürgerregister und Burgerrodel
Art. 25 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Grundsätze
Die Bürgerregister und Burgerrodel, die sich im Besitz des Zivilstandsamts befinden, bilden unter Vorbehalt von Absatz 2 einen integrierenden Bestandteil der Zivilstandsregister, erbringen für darin enthaltende Personenstandsdaten volle Beweiskraft und sind Eigentum des Kantons.
Die parallel zu anderen Registern geführten Burgerrodel, die sich im Besitz des Zivilstandsamts befinden, bilden keinen Bestandteil des Zivilstandsregisters und gelten nach Ablauf der Schutzfrist als kantonales Archivgut.
Die Zivilstandsämter gewähren den Organen der Burgergemeinden kostenfrei Einsicht in die dem Zivilstandsamt abgelieferten Burgerrodel.