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Art. 23 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Organisation

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Art. 23 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Organisation

Sämtliche Kosten, die für die Einrichtung und den Betrieb anfallen, gehen zulasten der Anbieterin oder des Anbieters.

Die Benutzung eines besonderen Lokals darf nicht mit der Verpflichtung zum Bezug weiterer kostenpflichtiger Dienstleistungen verknüpft werden.

Für jedes bewilligte besondere Lokal werden die Zeremonietage und die Anzahl Zeremonien pro Tag sowie die weiteren Einzelheiten durch Vertrag festgelegt.

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