Art. 22 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Besondere Lokale
Art. 22 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Besondere Lokale
1. Besondere Lokale ausserhalb der Zivilstandsämter nach Artikel 1a Absatz 4 ZStV können auf Gesuch einer Anbieterin oder eines Anbieters durch Vertrag bewilligt werden.
2. Bei der Bewilligung ist auf eine ausgewogene Verteilung zwischen den Zivilstandskreisen und Regionen sowie auf das Zeremonieangebot im ordentlichen Lokal zu achten.
3. Die besonderen Lokale weisen insbesondere folgende Kriterien auf
a) Schloss oder schlossähnliches oder historisches Gebäude,
b) besonders attraktiver Standort,
c) der Amtshandlung entsprechend würdiger Raum mit attraktiver Raumausstattung und angemessenem Platz- und Sitzangebot,
d) öffentlicher Zugang zum Lokal während der Zeremoniezeiten,
e) Erreichbarkeit mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln,
f) ausreichende Kapazität, mehrere Zeremonien in Folge durchzuführen,
g) hohe Kundennachfrage und gute Auslastung.