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212.121 KZSTVOCECRCSC CH-BE

Art. 20 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV)

Mitteilungen an Burgergemeinden
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Art. 20 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV)

1. Das Zivilstandsamt des Heimatortes teilt den Burgergemeinden des Kantons Änderungen der Personenstandsdaten ihrer Burgerinnen und Burger auf Antrag und mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen systematisch mit.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Mitteilungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind.

3. Die systematischen Mitteilungen sind kostenpflichtig.

4. Für die Burgergemeinden, welche die Mitteilungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung nach Artikel 44 und Artikel 56 Absatz 3 ZStV.

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