212.121
KZSTVOCECRCSC
CH-BE
Art. 19 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand
Meldepflichten
Art. 19 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand
Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden sind verpflichtet, ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand von Schweizerinnen und Schweizern, die ihnen bekannt gegeben werden, der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen vor dem Eintrag im Einwohnerkontrollregister zur Prüfung der Eintragung im Personenstandsregister zu übermitteln.