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Art. 19 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand

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Art. 19 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand

Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden sind verpflichtet, ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand von Schweizerinnen und Schweizern, die ihnen bekannt gegeben werden, der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen vor dem Eintrag im Einwohnerkontrollregister zur Prüfung der Eintragung im Personenstandsregister zu übermitteln.

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