212.121
KZSTVOCECRCSC
CH-BE
Art. 17 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Findelkind
Meldepflichten
Art. 17 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Findelkind
1. Wer ein Kind unbekannter Abstammung auffindet, hat unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei benachrichtigt die für den Auffindungsort zuständige Kindesschutzbehörde.
2. Die Einrichtungen des Gesundheitswesens mit einem Babyfenster benachrichtigen unverzüglich die örtlich zuständige Kindesschutzbehörde, wenn sie ein Kind unbekannter Abstammung auffinden.
3. Die Kindesschutzbehörde
a. gibt dem Kind einen Familiennamen und einen oder mehrere Vornamen,
b. meldet das Kind innert drei Tagen beim Zivilstandsamt am Auffindungsort an.