212.121
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CH-BE
Art. 16 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Gerichte und Verwaltungsbehörden
Meldepflichten
Art. 16 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Gerichte und Verwaltungsbehörden
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden teilen ihre Entscheidungen unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 nach Eintritt der Rechtskraft an das nach Artikel 7 bis 10 für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt mit.
Die Gerichte teilen ihre Urteile nach Artikel 42 ZGB nach Eintritt der Rechtskraft der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen mit.
Die kantonale Adoptionsbehörde teilt ihre Adoptionsverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen mit.