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Art. 15 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Ärztliche Todesbescheinigung

Verfahren der Beurkundung
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Art. 15 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Ärztliche Todesbescheinigung

1. Die Erbinnen und Erben der verstorbenen Person tragen die Kosten für die Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, sofern diese nicht aus der Erbmasse gedeckt werden können.

2. Der Kanton trägt die Kosten für die Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, sofern keine Erbinnen oder Erben vorhanden sind oder sämtliche Erbinnen und Erben das Erbe ausschlagen und die Kosten nicht aus der Erbmasse heraus gedeckt werden können.

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