Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.121 KZSTVOCECRCSC CH-BE

Art. 14 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalls

Verfahren der Beurkundung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalls

Das Zivilstandsamt, das den Tod beurkundet, stellt im Hinblick auf die Bestattung in der Schweiz oder die Ausstellung des Leichenpasses für den Transport der Leiche ins Ausland unverzüglich und kostenfrei die Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalls aus.

← Art. 13 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) Zivilstandskreise Art. 15 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →