212.121
KZSTVOCECRCSC
CH-BE
Art. 14 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalls
Verfahren der Beurkundung
Art. 14 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalls
Das Zivilstandsamt, das den Tod beurkundet, stellt im Hinblick auf die Bestattung in der Schweiz oder die Ausstellung des Leichenpasses für den Transport der Leiche ins Ausland unverzüglich und kostenfrei die Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalls aus.