212.121
KZSTVOCECRCSC
CH-BE
Art. 12 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Überprüfung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand
Verfahren der Beurkundung
Art. 12 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Überprüfung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand
1. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen können die Überprüfung der Echtheit oder die Beibringung einer Beglaubigung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand anordnen.
2. Die Kosten für die Übersetzung, die Überprüfung und die Beglaubigung der ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand gehen zu Lasten der Person, welche die Dokumente eingereicht hat oder für welche die Dokumente von Amtes wegen beschafft worden sind.