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212.121 KZSTVOCECRCSC CH-BE

Art. 10 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Zivilstandsamt am Heimatort

Zuständigkeiten
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Art. 10 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Zivilstandsamt am Heimatort

1. Das Zivilstandsamt am Heimatort der betroffenen Person ist zuständig für die Eintragung von

a Verfügungen der bernischen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden betreffend umfassende Beistandschaften (Art. 398 und 449c ZGB),

b Verfügungen des Bundes und des Kantons betreffend das Bürgerrecht sowie Eintragungsbewilligungen und Eintragungsverfügungen der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen betreffend ausländische Entscheidungen oder Urkunden über den Personenstand.

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