212.121
KZSTVOCECRCSC
CH-BE
Art. 10 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) - Zivilstandsamt am Heimatort
Zuständigkeiten
Art. 10 Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) · Zivilstandsamt am Heimatort
1. Das Zivilstandsamt am Heimatort der betroffenen Person ist zuständig für die Eintragung von
a Verfügungen der bernischen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden betreffend umfassende Beistandschaften (Art. 398 und 449c ZGB),
b Verfügungen des Bundes und des Kantons betreffend das Bürgerrecht sowie Eintragungsbewilligungen und Eintragungsverfügungen der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen betreffend ausländische Entscheidungen oder Urkunden über den Personenstand.