Art. 9 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 5 Regierungsrat
Art. 9 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 5 Regierungsrat
1. Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Direktion ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen
a Art. 30 ZGB: Bewilligung der Namensänderung;
b Art. 78 ZGB: Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken;
c Art. 268 ZGB: Aussprechung der Adoption;
d Art. 885 ZGB: Ermächtigung von Geldinstituten oder Genossenschaften zum Abschluss von Viehverpfändungen;
e Art. 907 ZGB: Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes;
f Art. 12b Schlusstitel ZGB: Unterstellung bisheriger Adoptionen unter das neue Recht;
g Art. 59 Schlusstitel ZGB: Erteilung der Bewilligung zur Eheschliessung an Ausländer.
h Art. 246 Abs.2 OR: Begehren um Vollziehung von im Interesse des Kantons oder mehrerer Amtsbezirke liegenden Auflagen gegenüber Beschenkten;
i Art. 359 OR: Aufstellung von Normalarbeitsverträgen;
k Art. 482 OR: Bewilligung der Ausgabe von Warenpapieren;
l Art. 515 OR: Bewilligung von Lotterien und Ausspielgeschäften;
m Art. 522 und 524 OR: Anerkennung von Pfrundanstalten und Genehmigung der Aufnahmebestimmungen und der Hausordnung von Pfrundanstalten.