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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 9 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 5 Regierungsrat

Zuständige Behörden
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Art. 9 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 5 Regierungsrat

1. Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Direktion ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen

a Art. 30 ZGB: Bewilligung der Namensänderung;

b Art. 78 ZGB: Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken;

c Art. 268 ZGB: Aussprechung der Adoption;

d Art. 885 ZGB: Ermächtigung von Geldinstituten oder Genossenschaften zum Abschluss von Viehverpfändungen;

e Art. 907 ZGB: Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes;

f Art. 12b Schlusstitel ZGB: Unterstellung bisheriger Adoptionen unter das neue Recht;

g Art. 59 Schlusstitel ZGB: Erteilung der Bewilligung zur Eheschliessung an Ausländer.

h Art. 246 Abs.2 OR: Begehren um Vollziehung von im Interesse des Kantons oder mehrerer Amtsbezirke liegenden Auflagen gegenüber Beschenkten;

i Art. 359 OR: Aufstellung von Normalarbeitsverträgen;

k Art. 482 OR: Bewilligung der Ausgabe von Warenpapieren;

l Art. 515 OR: Bewilligung von Lotterien und Ausspielgeschäften;

m Art. 522 und 524 OR: Anerkennung von Pfrundanstalten und Genehmigung der Aufnahmebestimmungen und der Hausordnung von Pfrundanstalten.

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