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Art. 83 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Öffentlich-rechtliche Beschränkungen 1 Liste der Anmerkungstatbestände

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 83 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · Öffentlich-rechtliche Beschränkungen 1 Liste der Anmerkungstatbestände

1. Die Liste der Anmerkungstatbestände nach Artikel 962 Absatz 3 ZGB wird von der Direktion für Inneres und Justiz erstellt und nachgeführt.

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