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Art. 82 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 4 Wegrechte, Zaunbann, Wässerungsrechte, Einfriedigungen

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 82 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 4 Wegrechte, Zaunbann, Wässerungsrechte, Einfriedigungen

1. Für die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen oder Errichtung von Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, für das Steck- oder Tretrecht, den Tränkeweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg, das Zaunbannrecht, für Tränke- und Wässerungsrechte und dergleichen, sowie in bezug auf Gräben, Zäune, Mauern und andere Einfriedigungen von Grundstücken haben die bisherigen Übungen, insbesondere die polizeilichen und wirtschaftlichen Bestimmungen der Statutarrechte auch fernerhin Geltung.

2. Die bezüglichen Vorschriften sind in einem Dekret des Grossen Rates zu sammeln und näher zu ordnen. Die daraus sich ergebenden Rechte sind im Grundbuch nicht einzutragen.

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