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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 79o Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.12 Betreten des nachbarlichen Grundes

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 79o Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.12 Betreten des nachbarlichen Grundes

1. Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs der Grenze oder von sonstigen Anlagen wie Leitungen. Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2019 186 · be (Art. 79o Abs. 1 EG ZGB)
Municipal Building Permit Appeal Regarding Retaining Wall and Parking Spaces
Cited in the reasoning as a possible basis for allowing access for construction traffic, which contributed to confirming the approval for the retaining wall.