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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 79n Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.11 Benützung von Mauern an der Grenze

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 79n Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.11 Benützung von Mauern an der Grenze

An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze befinden, darf der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich Spaliere, anbringen.

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