211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 79l Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.9 Bäume und Sträucher
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
Art. 79l Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.9 Bäume und Sträucher
1. Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten
a) 5 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie für Nussbäume;
b) 3 m für hochstämmige Obstbäume;
c) 1 m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden;
d) 50 cm für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2 m sowie für Beerensträucher und Reben.
2. Diese Abstände gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträucher.
3. Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach fünf Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
110 2018 66 · be (Art. 79l EG ZGB)
Construction Permit Upheld Subject to Green Screening Condition
Cited in the dispositive as the standard for a specific planting arrangement in the required vegetation layer.
100 2015 337 · be (Art. 79l EG ZGB)
Tree Replacement Location Dispute: Municipal Regulation Superseding Cantonal Distance Rule
Cited in the dispositive (implicitly via the complaint's requests now addressed in the reasoning) regarding the required setback distance for tree planting, which the appeal challenged.