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Art. 79i Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.7.2 Eigentum

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 79i Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.7.2 Eigentum

Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn angenommen.

Im übrigen sind die Vorschriften über die Brandmauern sinngemäss anwendbar.

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