211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 79h Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.7 Stützmauern und Böschungen 1.7.1 Pflicht zur Errichtung; Ausführung
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
Art. 79h Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.7 Stützmauern und Böschungen 1.7.1 Pflicht zur Errichtung; Ausführung
1. Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern.
2. Böschungsneigungen dürfen höchstens 45° (100%) betragen. In steilem Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener oder genügend gesicherter Böschungen vorbehalten.
3. Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1,20 m überragen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2022 303 · be (Art. 79h Abs. 3 EG ZGB)
Property Owner v. Municipality Regarding Unauthorized Retaining Wall Height and Terrain Elevation
Cited and used in the reasoning to assess the permissibility of the Römerstein wall height regarding public law compliance, influencing the finding that the works were likely not permit-eligible.