211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 79g Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.6.3 Erhöhung
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
Art. 79g Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.6.3 Erhöhung
1. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Brandmauer auf seine Kosten zu erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neuerstellte Mauerstück an, so hat er sich gemäss Artikel 79f Absatz 2 einzukaufen.