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211.1 EGZGBLICCSLECCCEG CH-BE

Art. 79e Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.6 Brandmauern 1.6.1 Pflicht

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 79e Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.6 Brandmauern 1.6.1 Pflicht

Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen.

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