211.1
EGZGBLICCSLECCCEG
CH-BE
Art. 79a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.2 An- und Nebenbauten
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
Art. 79a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.2 An- und Nebenbauten
Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2 m, sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen.