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Art. 79a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - 1.2 An- und Nebenbauten

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht
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Art. 79a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) · 1.2 An- und Nebenbauten

Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2 m, sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen.

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